Germany: collective agreement between DJV and NORDDEUTSCHEN RUNDFUNK (in German)

TARIFVERTRAG über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des Norddeutschen Rundfunks

Zwischen
der Industriegewerkschaft Medien Druck und Papier, Publizistik und Kunst, dem Deutschen Journalisten-Verband e.V., der Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
und dem NORDDEUTSCHEN RUNDFUNK (NDR)
wird folgender Tarifvertrag geschlossen :

Präambel
Der nachfolgende Tarifvertrag ist das Ergebnis gleichberechtigter und in Wahrnehmung der Tarifautonomie geführter Verhandlungen der Tarifvertragsparteien. Vor dem Hintergrund des Gesamtgefüges tarifvertraglicher Regelungen für freie Mitarbeiter des NDR sind seine Regelungen ausgewogen und tragen den berechtigten Interessen des NDR und der von den Gewerkschaften vertretenen Mitglieder angemessen Rechnung.

1. Geltungsbereich

1.1. Dieser Tarifvertrag gilt für Verträge, die zwischen dem NDR und arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen vom 30. September 1977 in der mit Wirkung vom 01. Juli 1996 gültigen Fassung über von ihnen geschaffene urheberrechtlich geschützte Werke abgeschlossen werden, ungeachtet in welcher Form diese abgeliefert werden (z. B. Manuskript, sendefertiger Beitrag). Er enthält tarifvertragliche Mindestbedingungen.

1.2. Der Tarifvertrag gilt nicht für Verträge, die zwischen dem NDR und Arbeitnehmern im Sinne der Ziffern 111.1 und 111.2 des Manteltarifvertrages des NDR abgeschlossen werden. (Für Beschäftigte im Sinne der Ziffer 1.1 des Tarifvertrages für auf Produktionsdauer Beschäftigte des NDR gilt dieser Tarifvertrag über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen nur, wenn und soweit dies im Beschäftigtenvertrag ausdrücklich vereinbart ist.).

1.3. Der Tarifvertrag findet keine Anwendung, wenn der Mitarbeiter die Senderechte an seinem Werk einer Verwertungsgesellschaft übertragen hat und der NDR die Rechte von dieser Verwertungsgesellschaft erwirbt.

1.4. Der NDR verpflichtet sich, mit Urhebern, die ihre Leistungen im wesentlichen ohne Beschäftigung von künstlerisch oder publizistisch tätigen Personen erbringen, keine von diesem Tarifvertrag abweichenden allgemeinen Regelungen zu verwenden .

2. Abschluß und Inhalt des Vertrages

2.1. Verträge bedürfen der Schriftform. Mündliche Absprachen sind vom NDR unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Als schriftliche Bestätigung des NDR gilt die Übersendung des Vertrages durch den NDR. Eine widerspruchslose Annahme der Vergütung gilt, soweit nicht das Unterschriftserfordernis der Ziffer 4.11 besteht, als Einverständnis des Mitarbeiters mit dem Vertrag.

2.2. Im Vertrag sind mindestens zu vereinbaren: a. welches Werk Vertragsgegenstand ist; b. wann das Werk abgeliefert werden soll; c. welche Vergütung der Mitarbeiter dafür erhalten soll; d. ob das Werk für den Hörfunk oder für das Fernsehen oder für beide Medien bestimmt ist. Bei Auftragswerken sind auf Anforderung des Mitarbeiters oder des NDR Vereinbarungen über die inhaltlichen Grundzüge und Merkmale des Werkes zu treffen.

2.3. Vereinbarungen über die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines schriftlich geschlossenen oder bestätigten Vertrages bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform. Ein entsprechender Schriftwechsel genügt.

2.4. Das abzuliefernde Werk muß den für den NDR geltenden Gesetzen, Satzungen und allgemeinen Grundsätzen für die Programminhalte entsprechen. Insbesondere sind die Programmgrundsätze der ARD und des vertragschließenden NDR sowie die Richtlinien betreffend Trennung von Werbung und Programm sowie Jugendschutz einzuhalten. Diese Bestimmungen sind dem Mitarbeiter auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

3. Rechteeinräumung zu Rundfunkzwecken

3.1. Mit dem Abschluß des Vertrages räumt der Mitarbeiter dem NDR die ausschließlichen, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte ein, sein Werk für alle Zwecke des Rundfunks ganz oder teilweise im In- und Ausland beliebig oft zu nutzen und die unter Benutzung des Werkes erfolgte Sendung oder hergestellte Produktion ganz oder teilweise im In- und Ausland beliebig oft zu verwerten.

3.2 3.2.1 Zur ausschließlichen Nutzung werden die Rechte am Werk zeitlich begrenzt eingeräumt: - bei Hörfunkproduktionen auf drei Jahre - bei Fernsehproduktionen auf fünf Jahre - bei Fernsehspielen und -serien auf sieben Jahre jeweils vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, bei Auftragswerken jeweils vom Zeitpunkt der Abnahme an.

3.2.2 Ist Gegenstand des Vertrages ein Exposé oder ein sonstiges zur weiteren Bearbeitung bestimmtes Werk des Mitarbeiters, so erlischt das ausschließliche Nutzungsrecht nach Ablauf von zwei Jahren nach Abnahme, falls nicht innerhalb dieser Frist der Manuskript- bzw. Drehbuchauftrag erteilt ist. Wird ein solcher Auftrag erteilt, so gelten die Fristen nach Ziffer 3.2.1. von der Abnahme des Manuskriptes/Drehbuches an.

3.2.3 Abweichend von den Ziffern 3.2.1. und 3.2.2. können aus sachlich zwingenden Gründen (zum Beispiel: Programmänderungen aus aktuellem Anlaß oder produktionstechnisch bedingten Verzögerungen, durch die eine termingerechte Herstellung der Produktion nicht mehr gewährleistet werden kann) auch längere Fristen vereinbart werden; der NDR kann aus solchen Gründen auch nachträglich eine angemessene Verlängerung der Fristen verlangen.

3.2.4 Die einfachen Nutzungsrechte am Werk zur Verwertung der unter Nutzung des Werkes hergestellten Produktion zu Rundfunkzwecken werden dem NDR für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist eingeräumt.

3.3 Zu Rundfunkzwecken räumt der Mitarbeiter dem NDR insbesondere folgende Nutzungsrechte ein:

3.3.1 das Senderecht (Sendung und Weitersendung durch Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel) ,

3.3.2 das Vervielfältigungsrecht einschließlich des Rechts der Übertragung auf Bild- und/oder Ton- bzw. Datenträger und der Einspeicherung in Datenbanken des NDR,

3.3.3 das Recht zur Nutzung der Werke in Abruf- und Online-Diensten, es sei denn, der Mitarbeiter widerspricht bei Auftragserteilung ,

3.3.4 das Verbreitungsrecht einschließlich des Rechts zum Verkauf, zur Vermietung, zum Verleih oder zur sonstigen Abgabe von Vervielfältigungsstücken des produzierten Werkes,

3.3.5 das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, insbesondere zum Zweck der Aufzeichnung oder Live-Sendung, sowie das Recht zur öffentlichen Wiedergabe von Bild- und/oder Tonträgern oder Funksendungen, insbesondere im Zusammenhang mit Messen, Ausstellungen, Festivals, Wettbewerben und zu sonstigen Werbemaßnahmen für das Rundfunkwesen, (Dem Mitarbeiter verbleibt das in Ziffer 7.2 aufgeführte Recht.)

3.3.6 das Ausstellungsrecht,

3.3.7 das Recht zur einmaligen Verfilmung, unbeschadet der zulässigen wiederholten Verwendung von Ausschnitten aus der Produktion in anderen Produktionen,

3.3.8 das Recht zu Änderungen, Bearbeitungen, Umgestaltungen, Übersetzungen und Untertitelungen, z.B. durch Videotext, jeweils nach Maßgabe der Ziffer 6,

3.3.9 das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe von schriftlichem Begleitmaterial, soweit zeitlich vorrangige Rechte nicht bestehen, (Auf das Bestehen solcher Rechte ist vom Mitarbeiter nach Ziffer 9.1. hinzuweisen.)

3.3.10 das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe von Werbe- und Informationsmaterial zu Sendungen (z.B. Inhaltsangaben, Programmvorschauen), einschließlich der bildlichen Darstellung des Mitarbeiters, sofern er einer solchen Wiedergabe nicht widerspricht,

3.3.11 das Recht, nach der Ausstrahlung des Werkes einzelne Abdrucke des Sendemanuskriptes an Interessenten zum persönlichen Gebrauch unentgeltlich abzugeben, sofern der Mitarbeiter bei Ablieferung nicht schriftlich widerspricht,

3.3.12 das Recht, die unter Benutzung des Werkes hergestellte Produktion zu Prüf-, Lehr und Forschungszwecken (auch im Rahmen von Modellversuchen) des Rundfunks zu verwenden.

4. Rechteeinräumung zu anderen Zwecken

4.1. Mit dem Abschluß des Vertrages räumt der Mitarbeiter dem NDR nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen das Recht ein, die unter Benutzung des Werkes hergestellte Produktion zu anderen als Rundfunkzwecken zu nutzen.

4.2. Der Mitarbeiter räumt dem NDR das einfache, räumlich, zeitlich sowie inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die unter Benutzung des Werkes hergestellte Produktion zu Zwecken der Bildungs- und Kulturarbeit in nicht gewerblichen Einrichtungen zu nutzen. Dazu gehören auch solche Einrichtungen, die regelmäßig Bildungs- oder Kulturarbeit betreiben, ohne daß dies ihr Hauptzweck ist. Im Bedarfsfalle wird der Mitarbeiter dem NDR für Zwecke nach Satz 1 die ausschließlichen Nutzungsrechte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben einräumen.

4.3. Zu Zwecken der Kino- und Schmalfilmauswertung räumt der Mitarbeiter dem NDR das ausschließliche, zeitlich und räumlich sowie inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Produktion ganz oder teilweise als Bild- und/oder Tonträger in allen analogen und/oder digitalen Formaten zu gewerblichen oder nicht gewerblichen sowie öffentlichen und nicht öffentlichen Wiedergaben zu nutzen, insbesondere zu verkaufen, zu vermieten oder zu verleihen.

4.4. Zu Zwecken der audiovisuellen Verwertung und der Verwertung mittels Tonträger räumt der Mitarbeiter dem NDR das ausschließliche, zeitlich und räumlich sowie inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Produktion ganz oder teilweise als Bild- und/oder Tonträger in allen analogen und/oder digitalen Formaten zu gewerblichen oder nicht gewerblichen sowie öffentlichen und nicht öffentlichen Wiedergaben zu nutzen, insbesondere zu verkaufen, zu vermieten oder zu verleihen.

4.5. Die unter Ziffern 4.2. bis 4.4. genannten Nutzungen umfassen auch die Befugnis zur Aufnahme von Funksendungen auf Bild-, Ton- oder Datenträger sowie deren Vervielfältigung und Verbreitung zur gewerblichen und nicht gewerblichen öffentlichen sowie nicht öffentlichen Wiedergabe (Mitschnitt).

4.6. Zu Zwecken der Verwertung in Datenbanken, in Abruf- und in Online-Diensten sowie der Verbindung mit anderen Werken oder Produktionen (multimediale Nutzung) räumt der Mitarbeiter dem NDR das ausschließliche, räumlich, zeitlich sowie inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die unter Verwendung des Werkes hergestellte Produktion zu gewerblichen oder nicht gewerblichen sowie öffentlichen und nicht öffentlichen Wiedergaben zu nutzen, insbesondere zu verkaufen, zu vermieten oder zu verleihen.

4.7. Der Mitarbeiter räumt dem NDR zu den in den Ziffern 4.2., 4.3., 4.4. und 4.6. genannten Zwecken das Recht zu Änderungen, Bearbeitungen, Umgestaltungen, Übersetzungen und Untertitelungen nach Maßgabe der Ziffer 6 ein.

4.8. Der NDR wird die ihm nach Ziffern 4.2 Satz 3, 4.3., 4.4. und 4.6. eingeräumten ausschließlichen Rechte nach Maßgabe seiner betrieblichen und sonstigen Möglichkeiten nutzen. Er wird die ihm vom Mitarbeiter nachgewiesenen Nutzungsmöglichkeiten prüfen und bei Bedarf mit ihm gemeinsam erörtern. Hat die Prüfung nicht die Planung einer Nutzung zum Ergebnis, gibt der NDR die Rechte an der Produktion für die vom Mitarbeiter nachgewiesene konkrete Nutzungsmöglichkeit frei.

4.9. Das nach Ziffern 4.3., 4.4. und 4.6. eingeräumte ausschließliche Recht erlischt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Erstsendung durch den NDR selbst oder durch Weiterübertragung nach Ziffer 5 mit der Nutzung begonnen wurde; es sei denn, daß die Frist gesondert einzelvertraglich geändert wird. Dem NDR verbleibt jedoch in jedem Fall ein einfaches, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist.

4.10. Die Nutzung nach Ziffern 4.2., 4.3., 4.4. und 4.6. erfolgt grundsätzlich gegen Entgelt; eine unentgeltliche Nutzung, bei der der NDR auf die Erstattung von Kosten verzichtet, ist auf seltene, begründete Ausnahmefälle zu beschränken.

4.11. Mit Urhebern, die der Produktion allein oder gemeinsam das entscheidende Gesamtgepräge gegeben haben , muß die Rechteeinräumung nach Ziffern 4.2., 4.3., 4.4. und 4.6. im Vertrag als gesonderte Vereinbarung hervorgehoben und vom Mitarbeiter gesondert unterschrieben werden.

4.12. Die mögliche Rechteeinräumung zur Verwertung von in der Produktion verwendeten Elementen und Figuren zu anderweitigen kommerziellen Zwecken (Merchandising) richtet sich nach Ziffer 7.5.

5. Weiterübertragung von Rechten

5.1. Der NDR ist berechtigt, die ihm von dem Mitarbeiter an seinem Werk und/oder der unter Nutzung des Werkes hergestellten Produktion eingeräumten Rechte zur Auswertung gemäß Ziffer 3 und 4 ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen Nutzungsrechte einzuräumen, sofern nicht im Vertrag etwas anderes vereinbart ist.

5.2. Der NDR ist auch berechtigt, die ihm von dem Mitarbeiter an seinem Werk für die Produktion des NDR eingeräumten Rechte in Auftrags- oder Gemeinschaftsproduktionen einzubringen und die Rechte zur Auswertung auch dieser Produktionen auf Dritte zu übertragen. Auftrags- oder Gemeinschaftsproduktionen sind bei der Wiedergabe als solche kenntlich zu machen. Die Rechte des Mitarbeiters sind hierbei - unbeschadet etwaiger Einzelvereinbarungen für den außerrundfunkmäßigen Bereich - wie bei einer Eigenproduktion sicherzustellen.

6. Änderungen, Bearbeitungen, Umgestaltungen und Übersetzungen

6.1. Bei Änderungen, Bearbeitungen (auch Untertitelungen z.B. durch Fernsehtext), Umgestaltungen, Übersetzungen, Synchronisationen des Werkes bzw. der Produktion ist in allen Fällen das Urheberpersönlichkeitsrecht des Mitarbeiters zu wahren. Eine Veränderung der Wesenszüge des Werkes ist zu vermeiden. Mit zulässigen Änderungen dürfen keine Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen verbunden sein ( §§ 14, 23 und 83 UrhG). Im Übrigen bleiben die §§ 93 und 95 UrhG unberührt.

6.2. Nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Mitarbeiters sind zulässig a. Übersetzungen des Werkes, es sei denn, das Werk ist im Vertrag für fremdsprachige Sendungen oder für die Herstellung fremdsprachiger Versionen der Produktion bestimmt;
b. die Bearbeitung oder Umgestaltung eines nur für das Fernsehen bestimmten Werkes für den Hörfunk oder eines für den Hörfunk bestimmten Werkes für das Fernsehen;
c. die Bearbeitung oder Umgestaltung eines für das Fernsehen oder den Hörfunk bestimmten Werkes für eine andere Nutzungsart; d. die deutschsprachige Synchronisation seiner darstellerischen Leistung;
e. die Fortsetzung von Produktionen, insbesondere Serien, unter Benutzung der vom Mitarbeiter entwickelten Ideen, Konzeptionen oder Figuren.
Der Mitarbeiter darf seine Einwilligung in den vorgenannten Fällen nicht wider Treu und Glauben versagen (§ 39 UrhG). 6.3.
Ohne Einwilligung des Mitarbeiters sind Änderungen des Werkes, seines Titels oder der Produktion durch den NDR zulässig, wenn a. sie aus Gründen der in Ziffer 2.4. genannten Art zwingend erforderlich sind;
b. im Vertrag vereinbart ist, daß ein vom Mitarbeiter geliefertes Exposé oder eine sonstige zur Bearbeitung bestimmte Vorlage ganz oder teilweise nach Wahl des NDR auch durch Dritte ausgearbeitet oder fertiggestellt werden kann;
c. sie aufgrund produktions- oder sendetechnischer Erfordernisse geboten sind;
d. der Mitarbeiter seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann (§ 39 UrhG).

6.4. Der Mitarbeiter ist von Änderungen, die gemäß Ziffer 6.3. vorgenommen werden, unverzüglich zu unterrichten. Ist der Mitarbeiter Haupturheber des Werkes, so soll er vorher gehört werden, wenn die Änderungen wesentlich sind.

6.5. Für Bearbeitungen oder Umgestaltungen eines im Auftrag des NDR für Fernsehen oder Hörfunk geschaffenen Werkes zur Veröffentlichung und Verwertung in einer anderen, nicht von Ziffer 4.2., 4.3., 4.4. oder 4.6. erfaßten Nutzungsart gelten die Ziffern 6.1. bis 6.4. entsprechend.

7. Eigene Nutzungsrechte des Mitarbeiters

7.1. Dem Mitarbeiter bleiben seine von urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Zweitwiedergaberechte und Vergütungsansprüche nach §§ 20b , 21, 22, 27, 49, 54, 54a UrhG (unter Ausnahme der dem NDR eingeräumten Rechte zum Mitschnitt von Funksendungen) vorbehalten.

7.2. Dem Mitarbeiter verbleibt das Recht, sein Werk bei Ausstellungen, Festivals, Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen vorzustellen und im Rahmen eigener Vortrags- und Lehrtätigkeit zu nutzen.

7.3. Der Mitarbeiter darf nach der Erstsendung frei über eigene Nutzungsrechte am Werk - auch in bearbeiteter oder umgestalteter Form - verfügen. Beabsichtigt er, diese Rechte selbst zu nutzen oder an Dritte zu vergeben, so hat er dies dem NDR rechtzeitig vorher schriftlich mitzuteilen. Er hat dem NDR diese Rechte zur vorgesehenen Nutzung anzubieten. Kommt innerhalb eines Monats nach der Information durch den Mitarbeiter eine Vereinbarung zwischen ihm und dem NDR nicht zustande, kann er über diese Rechte frei verfügen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für das Recht zur Verwertung des Werkes in periodischen Druckwerken.

7.4. Der NDR kann eine Nutzung nach Ziffer 7.3. untersagen, soweit und solange dadurch ihre überwiegenden und berechtigten Interessen verletzt würden; dies ist vom NDR zu begründen. Bei Werken mit Kennzeichnungsfunktion ist eine solche Nutzung stets nur mit schriftlicher Zustimmung des NDR zulässig.

7.5. Sofern der Mitarbeiter beabsichtigt, in der Produktion verwendete Elemente und Figuren zu anderweitiger kommerzieller Verwertung (Merchandising) zu nutzen, ist er verpflichtet, zuerst dem NDR das Recht zur Nutzung anzubieten. Nimmt der NDR das Angebot an, kann er mit der Nutzung erst nach Abschluß einer gesonderten Vereinbarung über eine angemessene Vergütung beginnen.

7.6. Der Mitarbeiter ermächtigt den NDR, bei Rechtsverletzungen durch Dritte im Zusammenhang mit der Produktion oder Sendung, für die sein Werk genutzt worden ist, gegen die Dritten auch etwaige von ihm nicht gemäß Ziffer 3 und 4 dem NDR eingeräumten Rechte an seinem Werk im In- und Ausland geltend zu machen. Beide Seiten sind zu gegenseitiger Unterstützung und Information verpflichtet.

8. Ablieferung des Werkes

8.1. Der Mitarbeiter hat dem NDR das Werk oder ein sonstiges Werkstück (z. B. Manuskript, sendefertigen Beitrag, vollständiges Aufführungsmaterial) in einem für den Vertragszweck geeigneten Zustand abzuliefern.

8.2. Nach Ablieferung seines Werkes kann der Mitarbeiter verlangen, innerhalb einer angemessenen Frist eine Eingangsbestätigung zu erhalten.

8.3. Ist der Vertrag über ein bereits vollendetes Werk geschlossen, so hat der Mitarbeiter das Werk sofort abzuliefern. Soll das Werk erst nach Abschluß des Vertrages ausgearbeitet oder fertiggestellt werden, so hat der Mitarbeiter das Werk innerhalb der vereinbarten oder - mangels ausdrücklicher Vereinbarung - einer den Umständen nach angemessenen Frist abzuliefern. Erfolgt die Ablieferung nicht rechtzeitig, so kann der NDR eine angemessene Nachfrist zur Ablieferung mit der Erklärung bestimmen, daß sie die Abnahme nach Ablauf dieser Frist ablehnt. Nach dem Ablauf der Frist ist der NDR berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

8.4. Der Bestimmung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn die rechtzeitige Herstellung des Werkes unmöglich geworden ist, vom Mitarbeiter abgelehnt wird oder wenn der Rücktritt vom Vertrag durch ein besonderes Interesse des NDR gerechtfertigt wird. Hat der Mitarbeiter die Unmöglichkeit oder den Rücktrittsgrund nicht zu vertreten, so erhält er eine Entschädigung gemäß Ziffer 16.4.3.

8.5. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die nicht rechtzeitige Ablieferung des Werkes für den NDR nur einen unerheblichen Nachteil mit sich bringt.

8.6. Die im Fall des Verzugs des Mitarbeiters dem NDR zustehenden Rechte werden hierdurch nicht berührt.

9. Besondere Pflichten des Mitarbeiters

9.1. Der Mitarbeiter versichert, daß er allein berechtigt ist, über das Urheberrecht an seinem Werk zu verfügen, daß er bisher keine den Rechteeinräumungen des Vertrages entgegenstehende Verfügung getroffen hat und daß der Inhalt oder Teile des Werkes nicht widerrechtlich urheberrechtlich geschützten Werken anderer Urheber entnommen sind.

9.2. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, auf im Werk enthaltene Darstellungen hinzuweisen, aus denen sich nach seiner Kenntnis das Risiko einer Verletzung der Programmgrundsätze, der Richtlinien zur Trennung von Werbung und Programm und/oder zum Jugendschutz ergeben könnte.

9.3. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den NDR spätestens bei Ablieferung des Werkes schriftlich auf im Werk enthaltene - nicht offenkundige - Darstellungen von Personen oder Ereignissen hinzuweisen, mit denen nach seiner Kenntnis das Risiko einer Persönlichkeitsrechtsverletzung verbunden ist.

9.4. Ist der NDR der begründeten Meinung, daß ein Risiko nach Ziffern 9.2. und 9.3. im Einzelfall gegeben sei, so ist der Mitarbeiter verpflichtet, eine entsprechende Änderung des Werkes vorzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der NDR berechtigt, eine Änderung durch Dritte vornehmen zu lassen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Änderung für den Mitarbeiter unzumutbar, so ist auch er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

10. Abnahme

10.1. Die Abnahme des Werkes erfolgt durch den NDR. Ein Auftragswerk gilt als abgenommen, wenn der NDR nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach Ablieferung Beanstandungen geltend macht. Diese sind auf Wunsch des Mitarbeiters schriftlich zu begründen. Im Einzelfall kann mit dem Mitarbeiter eine Verlängerung der Abnahmefrist vereinbart werden.
Nimmt der NDR ein Werk nicht ab, so ist der Mitarbeiter berechtigt, das Werk innerhalb einer vom NDR festzusetzenden angemessenen Frist zu ändern. Lehnt der Mitarbeiter eine Änderung ab, ist er zu einer Änderung nicht imstande oder nimmt der NDR auch die geänderte Fassung deshalb nicht ab, weil das Werk den Anforderungen nicht genügt, die der NDR berechtigterweise stellen kann, so kann der NDR ein Werk unter Verwendung der bisher vorliegenden Fassungen und Materialien herstellen oder herstellen lassen. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, diese dem NDR zu übereignen. Die Vergütung des Mitarbeiters richtet sich in diesem Fall nach Ziffer 16.4.3.

10.2. Ist Gegenstand des Vertrages über das Werk ein Exposé oder eine sonstige zur Bearbeitung bestimmte Vorlage des Mitarbeiters, so kann der NDR das Exposé oder die Vorlage ganz oder teilweise nach ihrer Wahl durch den Mitarbeiter oder durch Dritte für die Sendung bearbeiten oder fertigstellen lassen. Wird ein Dritter beauftragt, ist der Mitarbeiter davon umgehend zu verständigen.

11. Eigentumsübertragung / Belegstücke

11.1. Das Eigentum an dem Werkexemplar geht mit der Ablieferung gemäß Ziffer 8 auf den NDR über. Für den Zugang zu den Werkexemplaren gilt § 25 UrhG.

11.2. Das Eigentum an Originalen und Entwürfen grafischer Werke und anderer Werke der bildenden Kunst und an Lichtbildern ist dem NDR nur nach vorheriger einzelvertraglicher Vereinbarung zu übertragen.

11.3. Bei Werken, die der Mitarbeiter nicht selbständig aufgezeichnet hat (z.B. manuskriptloser oder geänderter Vortrag auf Bild- und/oder Tonträger des NDR, Szenenbildwerk), kann er mit ausdrücklicher Zustimmung des NDR und der anderen Berechtigten im Einzelfall eine auf seinen Beitrag beschränkte Ton- oder Bildträgerkopie der Aufzeichnung des NDR auf eigene Kosten zum eigenen Gebrauch unter Ausschluß jeglicher anderweitiger Verwertung herstellen oder herstellen lassen, und zwar auf Wunsch des NDR durch diese selbst. Ein entsprechender Antrag ist in der Regel vor der Sendung zu stellen. Der NDR kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei unzumutbarem Aufwand, ihre Zustimmung versagen. Das Recht aus Ziffer 7.2. bleibt unberührt.

12. Verwendung von Beiträgen Dritter

12.1. Urheberrechtlich geschützte Beiträge anderer Urheber können nur mit Zustimmung des NDR in dem Werk verwendet werden. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, diese Beiträge dem NDR in einer genauen Aufstellung mitzuteilen, die folgende Angaben enthalten muß:
a. Vor- und Zuname des betreffenden Urhebers (z.B. Miturheber, Übersetzer, Komponist, Bearbeiter),
b. Titel der verwendeten Beiträge bzw. der Arbeit oder des Buches, dem sie entnommen sind,
c. Bezeichnung der Werke der bildenden Kunst und Fotos, sowie ihre Herkunft/ Quelle,
d. genaue Vers- oder Prosazeilenzahl sowie gegebenenfalls Umfang der entlehnten Musik,
e. bei gedruckten Werken Verlag und genaue Fundstelle.

12.2. Auf Anforderung hat der Mitarbeiter die schriftliche Zustimmung der Urheber, deren Werke benutzt wurden, und sonstiger Berechtigter beizubringen. Bei Bearbeitungen ist es Sache des Mitarbeiters, die Zustimmung des Urhebers des bearbeiteten Werkes und evtl. sonstiger Berechtigter einzuholen und dem NDR nachzuweisen.

12.3. Die Ziffer 12.1. und 12.2. gelten nicht für die vom NDR erteilten Bearbeitungsaufträge.

13. Pflicht zur Verschwiegenheit

13.1. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, Stillschweigen über den Inhalt seines Werkes und der daraus entstandenen Produktion oder Sendung zu wahren. Diese Verpflichtung gilt gegenüber allen, welchen der Inhalt nicht ohnehin bekannt ist, wenn auf schriftlichen Hinweis des NDR der Inhalt der Öffentlichkeit vor der Sendung nicht bekannt werden soll oder wenn sich dies aus den Umständen zwingend ergibt. Verletzt der Mitarbeiter diese Pflicht, so verliert er seine Vergütungsansprüche aus dem Vertrag.

13.2. Im übrigen ist der Mitarbeiter zur Verschwiegenheit über alle ihm bekannt gewordenen betrieblichen Angelegenheiten und Vorgänge des NDR verpflichtet, die ihrer Natur nach oder aufgrund besonderer Anordnung vertraulich zu behandeln sind.

14. Freistellung

14.1. Hat der Mitarbeiter bei Ablieferung des Werkes seine Informationspflicht aus Ziffer 9.2. und 9.3. erfüllt, stellt der NDR ihn von allen Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit diesen Darstellungen von Dritten gegen den Mitarbeiter erhoben werden. Insoweit sind Schadensersatzansprüche des NDR gegen den Mitarbeiter ausgeschlossen. Das gleiche gilt für urheberrechtliche Ansprüche, wenn der Mitarbeiter seiner Verpflichtung nach Ziffer 9.1 und 12. nachgekommen ist. Bei schuldhafter Verletzung dieser Vertragspflichten stellt der Mitarbeiter den NDR von allen Ansprüchen frei, die von Dritten in Zusammenhang mit dem durch den Vertrag überlassenen Werk geltend gemacht werden.

14.2. Die Haftung des Mitarbeiters bei sonstigen Vertragsverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

14.3. Der Mitarbeiter ist unabhängig von einem etwaigen Verschulden verpflichtet, den NDR bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter zu unterstützen, insbesondere auch durch die Erteilung von Auskünften und die Beibringung von Unterlagen.

15. Namensnennung

15.1. Der NDR nennt den Mitarbeiter in angemessener Weise im Zusammenhang mit der Sendung seines Werkes, es sei denn, daß die Urheberbenennung nicht rundfunküblich ist oder der Mitarbeiter widerspricht.

15.2. Bei der Weitergabe von Produktionen des NDR an Dritte ist eine entsprechende Urheberbenennung sicherzustellen.

16. Vergütungen

16.1. Allgemeine Vergütungsbestimmungen 16.1.1. Der Mitarbeiter erhält eine im Vertrag zu vereinbarende Vergütung als Entgelt für seine Leistungen und Rechteeinräumungen. Die Vergütungshöhe und mögliche Ansprüche auf Folgevergütungen richten sich nach dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag.

16.1.2. Eine einmalige Vergütung (Vertragsarten 02 oder 32) sämtlicher Leistungen und Rechtsübertragungen für Sendezwecke von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland erfolgt nur in den im Vergütungstarifvertrag dafür vorgesehenen Fällen.

16.1.3. Für die Nutzung in Abruf- und Online-Diensten wird eine Vergütung in Höhe von 4,5% der Erstvergütung bezahlt.

16.2. Fernsehen 16.2.1. Ist das Werk für das Fernsehen bestimmt und der Vertrag als Vertragsart 01 gekennzeichnet, so ist mit der vereinbarten Vergütung eine Sendung im Fernsehgemeinschaftsprogramm (I. Programm) oder allen Anstalts-/Landesprogrammen oder allen III. Fernsehprogrammen der ARD-Anstalten (Erstsendung) abgegolten. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter folgende Vergütungen:

16.2.2. Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD-Rundfunkanstalten zahlt der NDR eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 75 % der Erstvergütung.
16.2.3. Bei Wiederholungen im Fernsehvormittags- und Frühinformationsprogramm der ARD wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 30 % der Erstvergütung gezahlt.
16.2.4. Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm zwischen 0-6.00 Uhr (Nachtprogramm) wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 15 % der Erstvergütung gezahlt.

16.2.5.
Bei Wiederholungen im gesamten Sendebereich - des NDR; - oder einer anderen ARD-Anstalt; - oder in einem III. Fernsehprogramm;
erhält der Mitarbeiter von der sendenden Anstalt eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 15 % der Erstvergütung; bei Wiederholungen im Sendegebiet des SFB, SR, ORB und von Radio Bremen wird eine Wiederholungsvergütung von 7,5 % der Erstvergütung gezahlt. Wird die Sendung in mehreren Programmen der ARD-Anstalten wiederholt, so sind insgesamt höchstens 75 % der Erstvergütung zu zahlen.

16.2.6. Bis zu zwei Wiederholungen im selben Programm innerhalb von 48 Stunden nach der Erstausstrahlung oder Wiederholung lösen keinen Anspruch auf Wiederholungsvergütung aus . Dies gilt nicht für Wiederholungen, die in der Prime Time (18.00 Uhr bis 23.00 Uhr) beginnen. Bei der Berechnung der Fristen werden Sonn- und Feiertage nicht mitgezählt.

16.2.7. Bei Wiederholungen im Satellitenprogrammen 3 SAT wird eine Wiederholungsvergütung von 34% bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.2 gezahlt.

16.2.8. Bei Wiederholungen in den Programmen Kinderkanal oder Ereigniskanal (Phoenix) wird eine Wiederholungsvergütung von 20 % bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.2 für bis zu 5 Ausstrahlungen innerhalb von einem Monat gezahlt; die Regel 16.2.6. findet keine Anwendung.

16.2.9. Bei Wiederholungen in Angeboten von ARD Digital, die ausschließlich digital ausgestrahlt und empfangen werden, wird eine Wiederholungsvergütung von 7% bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.2. für beliebig häufige Wiederholungen innerhalb von 6 Monaten ab Erstausstrahlung in einem digitalen Angebot gezahlt .

16.2.10. Vorabausstrahlungen von Fernsehproduktionen in Angeboten, die ausschließlich digital ausgestrahlt und empfangen werden, sowie in Satellitenprogrammen oder III. Fernsehprogrammen werden als Wiederholungen im Sinne von Ziffer 16.2.5., 16.2.7., 16.2.8. oder 16.2.9. behandelt.

16.2.11. Für ARTE-Ausstrahlungen gelten die Erlösbeteiligungen nach Ziffer 16.5. .
16.3. Hörfunk
16.3.1. Werden Beiträge nach Ziffer 16.1.2 in ein ARD-Sammelangebot - für die übernehmende Anstalt vergütungsfrei - eingestellt, so wird dies durch einen Zuschlag auf die Vergütung angemessen berücksichtigt.

16.3.2. Ist das Werk für den Hörfunk bestimmt und der Vertrag als Vertragsart 31 gekennzeichnet, so ist mit der Vergütung eine Sendung im gesamten Sendegebiet der Anstalt abgegolten. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter folgende Vergütungen:

16.3.3. Bei Wiederholungen im gesamten Sendebereich des NDR zahlt diese eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 75 % der Erstvergütung.

16.3.4. Die einmalige unveränderte, erneute Ausstrahlung in einem der Hörfunkprogramme des NDR bis zum Ablauf des auf die Ausstrahlung folgenden Tages begründet keinen Anspruch auf Wiederholungsvergütung.

16.3.5. Übernimmt ein anderes öffentlich-rechtliches Sendeunternehmen der ARD, die Deutsche Welle oder DeutschlandRadio eine Sendung des NDR oder verwendet es einen Tonträger derselben für Hörfunkzwecke, so wird der NDR das Sendeunternehmen verpflichten, für jede Sendung des Werkes mindestens 50 % - im Falle von RB, SR und SFB 25 % - der mit dem abgebenden Sendeunternehmen vereinbarten Erstvergütung an den Mitarbeiter zu zahlen, es sei denn, das andere Sendeunternehmen trifft mit dem Mitarbeiter eine abweichende Vereinbarung. Eine Übernahme durch die Deutsche Welle umfaßt das Recht der einmaligen Ausstrahlung in jeder Sendesprache.

16.3.6. Die gleichzeitige Ausstrahlung von Sendungen des NDR im Rahmen einer ständigen Kooperation oder eines Gemeinschaftsprogramms mit einer anderen Rundfunkanstalt stellt keine Übernahme im Sinne von Ziffer 16.3.5. dar.

16.4. Gemeinsame Vergütungsregelungen für Fernsehen und Hörfunk

16.4.1. Verwendung von Teilen der Produktion Bei Verwendung eines Teiles der Produktion ermäßigt sich die Wiederholungs-/ Übernahmevergütung entsprechend; eine ausschnittsweise Verwendung bis zu fünf Minuten Sendedauer ist durch die im Vertrag vereinbarte Vergütung abgegolten, wenn dabei nicht mehr als 25 % des gesamten Werkes verwendet werden. Ziffer 6.1 ist dabei zu beachten.

16.4.2. Festivals und Wettbewerbe; Prüf-, Lehr- und Forschungszwecke Durch die im Vertrag vereinbarte Erstvergütung sind auch - Sendungen oder sonstige öffentliche Wiedergaben auf oder anläßlich von Messen, Ausstellungen, Festivals und Wettbewerben - Verwendungen zu Prüf-, Lehr- und Forschungszwecken des Rundfunks - und in Programmvorschauen und Inhaltsangaben für Presse und Rundfunk und für sonstige Werbeträger einschließlich der entsprechenden Online-Nutzung abgegolten

16.4.3. Angemessene sonstige Vergütung In den Fällen der Ziffer 8.3 letzter Satz und 10.1. Abs. 2, Satz 2 bis 4 zahlt der NDR anstelle der vereinbarten Erstvergütung eine angemessene Vergütung. Diese hat insbesondere den Umfang der aufgrund des Vertrages geleisteten Arbeiten, die notwendigen Aufwendungen des Mitarbeiters und die Verwendbarkeit der bisher vorliegenden Fassungen und Materialien für den vertraglichen Zweck zu berücksichtigen.

16.4.4. Fortsetzungen Erteilt der freie Mitarbeiter im Falle der Ziffer 6.2.e. seine Einwilligung oder kann er seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen, so ist mit ihm eine Vereinbarung über eine angemessene Vergütung zu treffen, sofern diese üblicherweise erwartet werden darf.

16.4.5. Koproduktionen Bei Gemeinschaftsproduktionen unter Federführung des NDR sind Art und Umfang der Nutzung durch die Koproduzenten bei der Vergütungsregelung angemessen zu berücksichtigen, es sei denn, der Mitarbeiter trifft mit den Koproduzenten eine besondere Vereinbarung.

16.4.6. Anpassung von Wiederholungsvergütungen Wiederholungsvergütungen für Produktionen, deren Erstsendung länger als zehn Jahre zurückliegt, werden um 40 % angehoben. Nach Ablauf jeweils weiterer fünf Jahre erhöht sich der Anhebungsprozentsatz um je 5 %. Eine Kappung erfolgt bei 100 % Steigerung.

16.4.7. Ausbildungsprogramme Bei spezifischen Sendungen zu Ausbildungszwecken (wie u.a. Schulfernseh- und Schulhörfunkprogramme) gilt die Erstvergütung oder die Wiederholungsvergütung als Entgelt für eine beliebige Anzahl von Ausstrahlungen innerhalb von einem Monat.

16.4.8. Unentgeltliche Abgabe Bei unentgeltlicher Abgabe der Produktion an ein nicht der ARD angehörendes Sendeunternehmen für Rundfunkzwecke verpflichtet der NDR das übernehmende Sendeunternehmen, dem Mitarbeiter eine nach Art und Umfang der Nutzung angemessene Vergütung zu zahlen. In gleicher Weise wird verfahren, wenn der NDR im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Tausch gegen eine Produktion des übernehmenden Sendeunternehmens eine eigene Produktion abgibt.

16.5. Entgeltliche Verwertung 16.5.1. Bei entgeltlicher Verwertung der Nutzungsrechte erhalten die Mitarbeiter, deren Werke oder Werkstücke, und die Beschäftigten, deren Rechte und Leistungen für die Produktion genutzt worden sind, unabhängig vom jeweiligen Vertragstyp insgesamt 35% vom Netto-Erlös. Dieser Anteil wird - sofern sowohl Werkschöpfer als auch Leistungsschutzberechtigte an der Produktion beteiligt sind - hälftig zwischen diesen aufgeteilt. Regisseure eines Fernsehspiels oder eines anderen nach Umfang und eigenpersönlicher Gestaltung vergleichbaren anderen Fernsehfilmwerkes werden an dem Anteil der Urheber beteiligt. Zu den Inhabern verwandter Schutzrechte zählen nicht diejenigen gemäß §§ 81, 85, 87a-c und 94 Urheberrechtsgesetz in der Fassung vom 08.05.1998. Die 35 bzw. 17,5% des Netto-Erlöses werden im Verhältnis der Erstvergütung der Berechtigten zueinander aufgeteilt.

16.5.2. Als Nettoerlös gelten die Bruttoeinnahmen des NDR abzüglich der durch Produktions-verwertungen ausgelösten Steuern und der direkt zurechenbaren Einzelkosten der Verwertung (Vorkosten). Direkt zurechenbare Einzelkosten der Verwertung (Vorkosten) sind folgende Aufwendungen:
a. Kopien-, Bearbeitungs-, Synchronisationskosten einschließlich der Kosten für technische Umformung;
b. Fracht-, Zoll-, Versicherungs-, Transport- und Lagerkosten;
c. Kosten für den zusätzlichen Rechteerwerb, Materialentschädigungen sowie durch die Verwertung bedingte Zusatzhonorare und -vergütungen;
d. Kosten für Informations- und Pressematerial;
e. Exportabgaben;
f. Vertriebskosten für Dritte bis maximal 27%.

16.5.3. Die Abrechnung und Zahlung der Anteile an den Verwertungserlösen erfolgt für sämtliche abgewickelte Verwertungsfälle des abgelaufenen Kalenderjahres jeweils zum 30. Juni des folgenden Jahres. Individuelle Erlösbeteiligungsansprüche entstehen nur dann, wenn im Einzelfall die Bruttoeinnahme der Anstalt aus der Werk- oder Produktionsverwertung DM 3.000,- (ab 01.01.2002 Euro 1.500,-) überschreitet. Eine individuelle Ausschüttung erfolgt nur dann, wenn eine Bagatellgrenze von DM 30,- (ab 01.01.2002 Euro 15,-) im Jahr überschritten wird. Alle nicht individuell zur Auszahlung gelangenden Erlöse werden gemeinnützigen Einrichtungen, die sozialen Zwecken und Belangen der Urheber dienen, zur Verfügung gestellt.

16.5.4. Je ein Vertreter der an diesem Tarifvertrag beteiligten Gewerkschaften ist berechtigt, die jährlichen Ergebnisberichte über die entgeltliche Verwertung einzusehen. Der NDR erteilt auf Wunsch ergänzende Auskünfte. Die beteiligten Gewerkschaften und die von ihnen benannten Vertreter sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Sie können auf ihre Kosten zur Verschwiegenheit verpflichtete Sachverständige hinzuziehen, wenn der NDR mit diesen Personen einverstanden ist.

16.5.5. Bei Verwendung einer Hörfunkproduktion in einem Transkriptionsdienst erhält der Mitarbeiter anstelle einer Erlösbeteiligung vom Träger des Transkriptionsdienstes eine einmalige angemessene Vergütung, zu deren Zahlung der NDR den Träger des Transkriptionsdienstes verpflichtet.

17. Fälligkeit

17.1. Die im Vertrag vereinbarte Vergütung ist nach Abnahme des Werkes und gegebenenfalls Übereignung des vom Mitarbeiter abzuliefernden Werkexemplars und Beibringung der nach Ziffer 9 und 12 erforderlichen Angaben und Zustimmungserklärungen fällig. Anteilige Zahlungen im voraus können einzelvertraglich vereinbart werden.

17.2. Wiederholungs-/Übernahmevergütungen werden jeweils nach der Wiederholungs-/Übernahme-sendung fällig. Für die sonstigen vergütungspflichtigen Verwertungen ist der Fälligkeitszeitpunkt der Termin der Abrechnung.

17.3. Der NDR ist nicht zur Zahlung verpflichtet, bevor der Mitarbeiter seinen Verpflichtungen aus Ziffer 19.1. und 19.2. nicht nachgekommen ist. 17.4. Nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist ist das Entstehen neuer Zahlungsansprüche aus dem Vertrag ausgeschlossen.

18. Bruttovergütung / bargeldlose Zahlung

18.1. Die im Vertrag vereinbarten Vergütungen aller Art, einschließlich zu erstattender Aufwendungen, sind Bruttovergütungen und schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern ein.

18.2. Zahlungen erfolgen grundsätzlich bargeldlos auf das vom Mitarbeiter anzugebende Konto.

19. Steuern und Sozialversicherung

19.1. Ist der Mitarbeiter in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtig, so hat er dies dem NDR anzuzeigen. Von den an den Mitarbeiter zu leistenden Vergütungen hat der NDR die gesetzlichen Abzüge vorzunehmen. Der Mitarbeiter stellt dem NDR auf dessen Anforderung hin die erforderlichen Nachweise und Unterlagen zur Erfüllung der entsprechenden Prüfungspflichten des NDR in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung.

19.2. Ist der Mitarbeiter umsatzsteuerpflichtig, so hat er dies dem NDR unverzüglich mitzuteilen. In der Abrechnung wird dann die in der Vergütung enthaltene Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.

19.3. Die Sozialversicherungspflicht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

20. Abtretung und Verpfändung

Ansprüche des Mitarbeiters aus dem Vertrag können unbeschadet § 354a HGB nur mit schriftlicher Zustimmung des NDR abgetreten oder verpfändet werden.

21. Verjährung

Ansprüche des Mitarbeiters verjähren mit dem Ablauf des zweiten auf die Fälligkeit folgenden Kalenderjahres, wenn der Mitarbeiter von den Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese in 10 Jahren. 22. Keine Nutzungsverpflichtung

Durch den Abschluß des Vertrages wird eine Verpflichtung, das Werk im Rahmen dieses Vertrages zu nutzen, für den NDR nicht begründet. 23. Werke mit Kennzeichnungsfunktion

In Verträgen über Werke mit Kennzeichnungsfunktion (z.B. musikalische Signale, Bilder oder Zeichnungen, die auf bestimmte Sendeunternehmen oder bestimmte Sendeprogramme hinweisen) können im Einzelfall auch von den tarifvertraglichen Bedingungen - mit Ausnahme der Bestimmungen der Ziffern 2.4. und 6. - abweichende Regelungen vereinbart werden. Diese Regelabweichung ist bei der Vergütung zu berücksichtigen.

24. Terminänderungen

Der NDR ist berechtigt, anstelle des von ihm im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkts einen anderen Termin für die Produktion, Sendung oder eine sonstige Wiedergabe des Werkes zu bestimmen. Der Mitarbeiter wird hiervon verständigt. Entstehen für den Mitarbeiter durch die Terminänderung zusätzliche Aufwendungen oder ergeben sich sonstige finanzielle Nachteile, so sind diese im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung auszugleichen. Im übrigen ändert sich an den Rechten und Pflichten des Mitarbeiters hierdurch nichts.

25. Rückrufrecht

25.1. Für die Ausübung des Rückrufrechts gilt § 41 UrhG mit der Maßgabe, daß die Frist (beginnend jeweils mit dem Tag der Abnahme) nach § 41 Abs. 2 Satz 1 UrhG - bei tagesaktuellen Beiträgen einen Monat, - bei Fernsehspielen fünf Jahre und - bei Beiträgen für sonstige Produktionen zwei Jahre beträgt und daß die vom Mitarbeiter zu leistende Entschädigung nach § 41 Abs. 6 UrhG 50 % der vereinbarten Vergütung nicht übersteigt.

25.2. Der NDR ist bereit, mit dem Mitarbeiter über eine vorzeitige Freigabe der nicht genutzten Rechte eine Vereinbarung zu treffen.

26. Erfüllungsort Erfüllungsort ist - soweit nicht anderes vereinbart wird - der Sitz des NDR.

27. Anzuwendendes Recht Für die Auslegung des Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

28. Gerichtsstand Als Gerichtsstand wird der Sitz des NDR für alle Fälle vereinbart, bei denen
a. der Mitarbeiter Kaufmann ist und nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat;
b. der Mitarbeiter nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist;
c. Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 ff. ZPO) geltend gemacht werden.
29. Inkrafttreten und Kündigung

29.1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1.April 2001 in Kraft. Die Ziffern 3,4,5.1. und 16 des Tarifvertrages finden nach Inkrafttreten auch Anwendung auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages, aber nach dem 31. Dezember 1994 abgeschlossen worden sind. Alle entgeltlichen Verwertungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages vertraglich vereinbart wurden, werden nach dem bisher gültigen Tarifvertrag abgewickelt.

29.2. Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2004 gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

29.3. Die Kündigung kann auf einzelne Unterpunkte von Ziffer 16 beschränkt werden.

29.4. Im Falle der Kündigung und Befristung verpflichtet sich der NDR, diesen Tarifvertrag uneingeschränkt weiter anzuwenden, bis eine Partei erklärt, Verhandlungen über eine Änderung des Tarifvertrages nicht einleiten oder nicht mehr fortsetzen zu wollen. Alsdann gilt § 4 Abs. 5 TVG.

Hamburg, den NORDDEUTSCHER RUNDFUNK - Anstalt des öffentlichen Rechts - Industriegewerkschaft Medien Druck und Papier, Publizistik und Kunst Deutscher Journalisten-Verband e.V. Deutsche Angestellten-Gewerkschaft Inhaltsverzeichnis: 1. Geltungsbereich 1 2. Abschluß und Inhalt des Vertrages 2 3. Rechteeinräumung zu Rundfunkzwecken 2 4. Rechteeinräumung zu anderen Zwecken 4 5. Weiterübertragung von Rechten 6 6. Änderungen, Bearbeitungen (auch Untertitelungen z.B. durch Fernsehtext), Umgestaltungen und Übersetzungen 7 7. Eigene Nutzungsrechte des Mitarbeiters 7 8. Ablieferung des Werkes 8 9. Besondere Pflichten des Mitarbeiters 9 10. Abnahme 9 11. Eigentumsübertragung / Belegstücke 10 12. Verwendung von Beiträgen Dritter 10 13. Pflicht zur Verschwiegenheit 11 14. Freistellung 11 15. Namensnennung 12 16. Vergütungen 12 17. Fälligkeit 17 18. Bruttovergütung / bargeldlose Zahlung 17 19. Steuern und Sozialversicherung 17 20. Abtretung und Verpfändung 17 21. Verjährung 18 22. Keine Nutzungsverpflichtung 18 23. Werke mit Kennzeichnungsfunktion 18 24. Terminänderungen 18 25. Rückrufrecht 18 26. Erfüllungsort 18 27. Anzuwendendes Recht 19 28. Gerichtsstand 19 29. Inkrafttreten und Kündigung 19